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 FEHLVERHALTEN
OFFIZIELLER STELLEN

Sämtliche Beteiligten des Strafverfahrens können Fehler machen und dadurch zur Entstehung von Fehlurteilen beitragen.

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Nach den Erhebungen des National Registry of Exonerations (hier) war Fehlverhalten offizieller Stellen für 55 Prozent der dort erfassten Fehlverurteilungen im US-amerikanischen Strafverfahren (mit-)ursächlich.

Dabei wird "Official Misconduct" angenommen, wenn Polizist:innen, Staatsanwält:innen oder andere Inhaber:innen hoheitlicher Gewalt ihre Autorität oder die Abläufe der Justiz erheblich missbraucht haben und dies zur Fehlverurteilung beigetragen hat (hier).

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Im deutschen Strafverfahren begründet nicht jedes Fehlverhalten der auf staatlicher Seite am Strafverfahren Beteiligten die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten.

Notwendig ist gemäß § 359 Nr. 3 StPO, dass ein an der Verurteilung mitwirkender Richter oder Schöffe sich im Rahmen seiner Tätigkeit in der Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat. In Betracht kommen etwa Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB, Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB, Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB, Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB und Nötigung gemäß § 240 StGB.

Pflichtverletzungen von Ermittlungsbeamt:innen oder Staatsanwält:innen sind davon nicht umfasst und begründen die Wiederaufnahme nur unter weiteren Voraussetzungen im Einzelfall.

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