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45. Strafverteidiger:innentag in Hamburg


Am ersten Märzwochenende fand der 45. Strafverteidiger:innentag in Hamburg statt. Das Thema war "Macht und Ohnmacht vor Gericht". Alle Abschlussthesen finden Sie hier.


In der AG 4 „Vom reformierten Strafprozess zum Fehlurteil“ haben unsere Vorstandsmitglieder Dr. Carolin Arnemann und Laura Farina Diederichs gemeinsam mit Rechsanwalt Daniel Amelung, Rechtsanwältin Regina Rick, Prof. Dr. Christian Rückert und RiBGH Prof. Dr. Ralf Eschelbach diskutiert.


RiBGH Prof. Dr. Ralf Eschelbach berichtete von der Praxis und den systemischen Gefahren für Fehlurteile, während Dr. Carolin Arnemann über die Probleme des Ermittlungsverfahrens und die Hürden des Wiederaufnahmerechts referierte.

Laura Farina Diederichs stellte verschiedene Studien zu den Fallstricken und Fehlerquellen wie beispielsweise falsche Geständnisse, Identifikationen oder Sachverständigengutachten sowie unsere Vereinsarbeit vor.

Rechtsanwältin Regina Rick erzählte anschließend von ihrer Arbeit am Fall Genditzki, den wir teilweise auch begleitet haben und der Anwaltspraxis im Wiederaufnahmerecht.

Prof. Dr. Christian Rückert hielt zum Abschluss einen Vortrag über die Chancen und Gefahren des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz im Strafverfahren.


In der Abschlussdiskussion wurde darüber diskutiert, inwieweit für ein wirksames Wiederaufnahmerecht ein weitreichendes Ermittlungs- und Asservaten- bzw. Akteneinsichtsrecht hilfreich wäre und wie wichtig ein gesellschaftliches Bewusstsein und eine Fehlerkultur ist. Es war schon einmal ein guter Anfang, wie gut die AG besucht war, das Thema scheint auf Interesse zu stoßen. Das hat uns in unserem Vorhaben sehr bestärkt.


Im Ergebnis kam die AG 4 dazu, dass eine Dokumentation der Hauptverhandlung alternativlos ist und der richterlichen Überzeugung effektive Strafverteidigung ebenso wie naturwissenschaftliche Fakten entgegengesetzt werden müssen. Die Hindernisse in diesen Bereichen müssen verringert werden und ein besserer Austausch mit der Justiz stattfinden. Die Erforschung und Aufarbeitung von strafgerichtlichen Fehlurteilen muss vorangetrieben werden.



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